§ 78 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen

§ 78. (1) Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) errichtet, benützt sowieoder wesentlich geändert werden.

(2) Zur Erteilung dieser Bewilligung ist derDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständigkann in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder mit der Durchführung der Aufsicht über Bodeneinrichtungen betrauen, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung, durch die eine Gefährdungdadurch das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verursacht werden könnte (§ 94)nicht beeinträchtigt wird und dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, hervorruftSparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelegen ist.

(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Landesverteidigung anzuhörenund Sport zu hören, wenn von der zivilen Bodeneinrichtung eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder von ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte.

(34) In allen Fällen, in denen der Bundesminister für Verkehr, Innovation Für zivile Bodeneinrichtungen ist keine Bewilligung gemäß § 92 und Technologie nicht zuständig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden§ 94 erforderlich.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 30.09.2013

Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen

§ 78. (1) Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) errichtet, benützt sowieoder wesentlich geändert werden.

(2) Zur Erteilung dieser Bewilligung ist derDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständigkann in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder mit der Durchführung der Aufsicht über Bodeneinrichtungen betrauen, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung, durch die eine Gefährdungdadurch das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verursacht werden könnte (§ 94)nicht beeinträchtigt wird und dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, hervorruftSparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelegen ist.

(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Landesverteidigung anzuhörenund Sport zu hören, wenn von der zivilen Bodeneinrichtung eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder von ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte.

(34) In allen Fällen, in denen der Bundesminister für Verkehr, Innovation Für zivile Bodeneinrichtungen ist keine Bewilligung gemäß § 92 und Technologie nicht zuständig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden§ 94 erforderlich.

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