§ 74 LFG Betrieb auf Zivilflugplätzen und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen

Luftfahrtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu regeln.
  2. (1)Absatz eins,Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu regeln. Im Hinblick auf Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen (§ 80b) können Sonderbestimmungen erlassen werden, soweit dies zweckmäßig ist und dadurch nicht die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt wird.Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu regeln. Im Hinblick auf Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen (Paragraph 80 b,) können Sonderbestimmungen erlassen werden, soweit dies zweckmäßig ist und dadurch nicht die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt wird.
  3. (2)Absatz 2,Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Abs. 1 bezeichneten Verordnung vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Absatz eins, bezeichneten Verordnung vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.
  4. (3)Absatz 3,Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68). Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung nicht erteilt werden.Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,). Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung nicht erteilt werden.
  5. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für jede wesentliche Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten sinngemäß für jede wesentliche Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
  6. (5)Absatz 5,Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind am Zivilflugplatz durch Anschlag oder auf der Internetseite des Zivilflugplatzhalters zu verlautbaren.
  7. (6)Absatz 6,Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf eines Zeugnisses für Flugplätze oder Erklärungen in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 oder in anderen unionsrechtlichen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2). Wird im Fall einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Erklärung der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die Vorfeldkontrolldienste nicht ausgeübt werden dürfen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 festgelegten Sofortmaßnahmen bleiben unberührt.Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf eines Zeugnisses für Flugplätze oder Erklärungen in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 139/ aus 2014, oder in anderen unionsrechtlichen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,). Wird im Fall einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Erklärung der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die Vorfeldkontrolldienste nicht ausgeübt werden dürfen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 139/ aus 2014, festgelegten Sofortmaßnahmen bleiben unberührt.
  8. (7)Absatz 7,Soweit nationale Ausnahmen von der Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 6 zulässig sind, können diese vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.Soweit nationale Ausnahmen von der Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Absatz 6, zulässig sind, können diese vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.

Stand vor dem 31.08.2026

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.08.2026
  1. (1)Absatz einsDer Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu regeln.
  2. (1)Absatz eins,Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu regeln. Im Hinblick auf Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen (§ 80b) können Sonderbestimmungen erlassen werden, soweit dies zweckmäßig ist und dadurch nicht die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt wird.Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu regeln. Im Hinblick auf Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen (Paragraph 80 b,) können Sonderbestimmungen erlassen werden, soweit dies zweckmäßig ist und dadurch nicht die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt wird.
  3. (2)Absatz 2,Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Abs. 1 bezeichneten Verordnung vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Absatz eins, bezeichneten Verordnung vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.
  4. (3)Absatz 3,Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68). Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung nicht erteilt werden.Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,). Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung nicht erteilt werden.
  5. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für jede wesentliche Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten sinngemäß für jede wesentliche Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
  6. (5)Absatz 5,Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind am Zivilflugplatz durch Anschlag oder auf der Internetseite des Zivilflugplatzhalters zu verlautbaren.
  7. (6)Absatz 6,Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf eines Zeugnisses für Flugplätze oder Erklärungen in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 oder in anderen unionsrechtlichen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2). Wird im Fall einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Erklärung der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die Vorfeldkontrolldienste nicht ausgeübt werden dürfen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 festgelegten Sofortmaßnahmen bleiben unberührt.Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf eines Zeugnisses für Flugplätze oder Erklärungen in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 139/ aus 2014, oder in anderen unionsrechtlichen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,). Wird im Fall einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Erklärung der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die Vorfeldkontrolldienste nicht ausgeübt werden dürfen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 139/ aus 2014, festgelegten Sofortmaßnahmen bleiben unberührt.
  8. (7)Absatz 7,Soweit nationale Ausnahmen von der Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 6 zulässig sind, können diese vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.Soweit nationale Ausnahmen von der Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Absatz 6, zulässig sind, können diese vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten