§ 37 LFG Durchführung der Prüfung

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999

(1) Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen ist, sofern sich aus § 37§ 36 Abs. 3 oder aus einer Verordnung gemäß Abs. 2 nichts anderes ergibt, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde eine eigene Prüfungskommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Prüfern besteht (Zivilluftfahrer-PrüfordnungPrüfungskommissionen).

Die Anzahl der Prüfer ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der sich aus den einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen ergebenden Berechtigungen durch Verordnung festzulegen.

(12) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat für die einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen (§ 29) nach Maßgabe derkann unter Bedachtnahme auf Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Standeder Zweckmäßigkeit bestimmen, ob und inwieweit theoretische Prüfungen durch die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde und praktische Prüfungen durch besonders qualifizierte, mit Bescheid der Wissenschaft entsprechend durch Verordnung die an die körperliche und geistige TauglichkeitAustro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in ausreichender Anzahl zu ernennende Prüfer durchgeführt werden sollen.

(3) Die Prüfungskommission (§ 33Abs. 1) und anbeziehungsweise der gemäß Abs. 2 ernannte Prüfer hat nach Durchführung der Prüfung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in schriftlicher Form ein Gutachten über die fachliche Befähigung (§ 34)des Bewerbers zu stellenden Anforderungen sowie die Art ihrer Nachweisung festzulegen (Zivilluftfahrer-Prüfordnung)übermitteln.

(2) Soweit die in Abs. 1 vorgesehene Verordnung die körperliche und geistige Tauglichkeit betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zu erlassen.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 01.01.2005 bis 28.02.2006

(1) Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen ist, sofern sich aus § 37§ 36 Abs. 3 oder aus einer Verordnung gemäß Abs. 2 nichts anderes ergibt, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde eine eigene Prüfungskommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Prüfern besteht (Zivilluftfahrer-PrüfordnungPrüfungskommissionen).

Die Anzahl der Prüfer ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der sich aus den einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen ergebenden Berechtigungen durch Verordnung festzulegen.

(12) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat für die einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen (§ 29) nach Maßgabe derkann unter Bedachtnahme auf Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Standeder Zweckmäßigkeit bestimmen, ob und inwieweit theoretische Prüfungen durch die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde und praktische Prüfungen durch besonders qualifizierte, mit Bescheid der Wissenschaft entsprechend durch Verordnung die an die körperliche und geistige TauglichkeitAustro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in ausreichender Anzahl zu ernennende Prüfer durchgeführt werden sollen.

(3) Die Prüfungskommission (§ 33Abs. 1) und anbeziehungsweise der gemäß Abs. 2 ernannte Prüfer hat nach Durchführung der Prüfung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in schriftlicher Form ein Gutachten über die fachliche Befähigung (§ 34)des Bewerbers zu stellenden Anforderungen sowie die Art ihrer Nachweisung festzulegen (Zivilluftfahrer-Prüfordnung)übermitteln.

(2) Soweit die in Abs. 1 vorgesehene Verordnung die körperliche und geistige Tauglichkeit betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zu erlassen.

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