§ 45 Oö. JagdG

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Jagdhüterprüfung und die Berufsjägerprüfung sind vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren fachlich geeigneten Mitgliedern.

(2) Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. Hiebei sind Jagdkarten aus einem anderen Bundesland anzuerkennen, wenn für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich war. Prüfungswerber für die Berufsjägerprüfung haben darüberhinaus den Besuch eines von der Landesregierung bewilligten oder anerkannten Fachkurses (§ 45a) nachzuweisen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen, und zwar insbesondere über

a)

die Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommission,

b)

die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis,

c)

den Prüfungsstoff, der die die Ausübung der Jagd regelnden Vorschriften und die Vorschriften über den Natur- und Tierschutz, den jagdlichen Waffengebrauch, die Jagdhundehaltung und die Jagdhundeführung, die Wildkunde und die Wildhege sowie die Verhütung von Wildschäden und die Kenntnisse über die Jagdgebräuche, Erste Hilfe bei Unglücksfällen sowie bei der Berufsjägerprüfung auch eine einfache schriftliche Arbeit mit einem Thema aus der Jagdverwaltung zu umfassen hat.

(4) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von sechsvier Monaten wiederholt werden. (Anm: LGBl. Nr. 46/2021)

(5) Die abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die unter Abs. 3 lit. c genannten Kenntnisse in einem die Eignung zum Jagdschutzorgan gewährleistenden Umfang vermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Arten der Berufsausbildung diese Voraussetzungen zutreffen.

(6) In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Jagddienstprüfungen sind auf Antrag von der Landesregierung nach Anhören des Landesjagdbeirates als Jagdhüter- bzw. Berufsjägerprüfung anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes und Gegenseitigkeit gegeben sind.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 22.08.1964 bis 14.05.2021

(1) Die Jagdhüterprüfung und die Berufsjägerprüfung sind vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren fachlich geeigneten Mitgliedern.

(2) Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. Hiebei sind Jagdkarten aus einem anderen Bundesland anzuerkennen, wenn für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich war. Prüfungswerber für die Berufsjägerprüfung haben darüberhinaus den Besuch eines von der Landesregierung bewilligten oder anerkannten Fachkurses (§ 45a) nachzuweisen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen, und zwar insbesondere über

a)

die Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommission,

b)

die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis,

c)

den Prüfungsstoff, der die die Ausübung der Jagd regelnden Vorschriften und die Vorschriften über den Natur- und Tierschutz, den jagdlichen Waffengebrauch, die Jagdhundehaltung und die Jagdhundeführung, die Wildkunde und die Wildhege sowie die Verhütung von Wildschäden und die Kenntnisse über die Jagdgebräuche, Erste Hilfe bei Unglücksfällen sowie bei der Berufsjägerprüfung auch eine einfache schriftliche Arbeit mit einem Thema aus der Jagdverwaltung zu umfassen hat.

(4) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von sechsvier Monaten wiederholt werden. (Anm: LGBl. Nr. 46/2021)

(5) Die abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die unter Abs. 3 lit. c genannten Kenntnisse in einem die Eignung zum Jagdschutzorgan gewährleistenden Umfang vermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Arten der Berufsausbildung diese Voraussetzungen zutreffen.

(6) In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Jagddienstprüfungen sind auf Antrag von der Landesregierung nach Anhören des Landesjagdbeirates als Jagdhüter- bzw. Berufsjägerprüfung anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes und Gegenseitigkeit gegeben sind.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

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