§ 19 Oö. JagdG § 19

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 19

Verpachtung des Jagdrechtes im genossenschaftlichen Jagdgebiet

(1) Das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet ist durch Verpachtung jeweils auf die Dauer der Jagdperiode zu nutzen.

(2) Die Verpachtung des genossenschaftlichen Jagdrechtes kann entweder auf Grund

a)

öffentlicher Versteigerung oder

b)

freien Übereinkommens oder

c)

der Erneuerung des Jagdpachtvertrages

erfolgen.

(3) Auf welche Art das genossenschaftliche Jagdgebiet zu verpachten ist, hat der Jagdausschuß unverzüglich nach der Feststellung des genossenschaftlichen Jagdgebietes durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen, wobei zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder erforderlich ist.

(4) Gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß Abs. 3 ist der Pachtvertrag im Entwurf zu beschließen. In den Pachtvertrag sind neben den die Grundsätze der Weidgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit gewährleistenden Bestimmungen jedenfalls die Bestimmungen aufzunehmen,

a)

daß sich der Pachtschillingdas Pachtentgelt entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn im Laufe der Jagdperiode ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiet eintritt;

b)

daß Vereinbarungen neben dem Pachtvertrag unzulässig und nichtig sind.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 25/2002 [DFB])

(5) In den Pachtvertrag kann auf Beschluß des Jagdausschusses auch die Bestimmung aufgenommen werden, daß der Jagdleiter oder mehrere Mitglieder der Jagdgesellschaft (§ 21) ortsansässig sein müssen.

(6) Der Entwurf des Pachtvertrages ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die ihn nach Anhören des Bezirksjagdbeirates vom Standpunkte der Gesetzmäßigkeit zu prüfen und allfällige Bedenken, die später zu einer Außerkraftsetzung des Zuschlages (§ 23 Abs. 2) oder zu einer Aussetzung der Wirksamkeit des Pachtvertrages (§ 25) führen müßten, dem Obmann des Jagdausschusses mitzuteilen. Gegen diese Mitteilung ist ein Rechtsmittel unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.12.2001
§ 19

Verpachtung des Jagdrechtes im genossenschaftlichen Jagdgebiet

(1) Das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet ist durch Verpachtung jeweils auf die Dauer der Jagdperiode zu nutzen.

(2) Die Verpachtung des genossenschaftlichen Jagdrechtes kann entweder auf Grund

a)

öffentlicher Versteigerung oder

b)

freien Übereinkommens oder

c)

der Erneuerung des Jagdpachtvertrages

erfolgen.

(3) Auf welche Art das genossenschaftliche Jagdgebiet zu verpachten ist, hat der Jagdausschuß unverzüglich nach der Feststellung des genossenschaftlichen Jagdgebietes durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen, wobei zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder erforderlich ist.

(4) Gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß Abs. 3 ist der Pachtvertrag im Entwurf zu beschließen. In den Pachtvertrag sind neben den die Grundsätze der Weidgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit gewährleistenden Bestimmungen jedenfalls die Bestimmungen aufzunehmen,

a)

daß sich der Pachtschillingdas Pachtentgelt entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn im Laufe der Jagdperiode ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiet eintritt;

b)

daß Vereinbarungen neben dem Pachtvertrag unzulässig und nichtig sind.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 25/2002 [DFB])

(5) In den Pachtvertrag kann auf Beschluß des Jagdausschusses auch die Bestimmung aufgenommen werden, daß der Jagdleiter oder mehrere Mitglieder der Jagdgesellschaft (§ 21) ortsansässig sein müssen.

(6) Der Entwurf des Pachtvertrages ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die ihn nach Anhören des Bezirksjagdbeirates vom Standpunkte der Gesetzmäßigkeit zu prüfen und allfällige Bedenken, die später zu einer Außerkraftsetzung des Zuschlages (§ 23 Abs. 2) oder zu einer Aussetzung der Wirksamkeit des Pachtvertrages (§ 25) führen müßten, dem Obmann des Jagdausschusses mitzuteilen. Gegen diese Mitteilung ist ein Rechtsmittel unzulässig.

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