§ 224 Geo. Exekutionsmittel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 224. Einleitung der Eintreibung.

(1) Die Einbringungsstelle hat das Einlangen der im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Beträge zu überwachen. Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist hat sie die ordnungsgemäße Zustellung des Zahlungsauftrages zu prüfen und die zwangsweise Eintreibung namens des Bundesschatzes beim Zahlungspflichtigen einzuleiten.

(2) Von der Eintreibung ist abzusehen, wenn der einzutreibende Betrag 2 S nicht übersteigt. Diese Kleinbeträge sind am Ende eines jeden Jahres im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. b), sofern seit der Abfertigung des Zahlungsauftrages bereits ein Monat verstrichen ist. Auf Geldstrafen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

(3) Zum Zwecke der Eintreibung hat die Einbringungsstelle einen Exekutionsantrag unter Anschluß des mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsauftrages (§ 220 Abs. 3) und eines Erlagscheines der Einbringungsstelle dem zuständigen Exekutionsgericht zu übermitteln. Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 50 S100 Euro abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur zu beantragen, wenn deren Durchführung im Hinblick auf die Höhe des einzutreibenden Betrageseinzubringenden Betrags, die voraussichtlichen Exekutionskosten und sonstige Umständedie Belastung der Liegenschaft nicht unzweckmäßig ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. Nr. 267/1988).

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.06.1988 bis 31.12.2001

§ 224. Einleitung der Eintreibung.

(1) Die Einbringungsstelle hat das Einlangen der im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Beträge zu überwachen. Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist hat sie die ordnungsgemäße Zustellung des Zahlungsauftrages zu prüfen und die zwangsweise Eintreibung namens des Bundesschatzes beim Zahlungspflichtigen einzuleiten.

(2) Von der Eintreibung ist abzusehen, wenn der einzutreibende Betrag 2 S nicht übersteigt. Diese Kleinbeträge sind am Ende eines jeden Jahres im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. b), sofern seit der Abfertigung des Zahlungsauftrages bereits ein Monat verstrichen ist. Auf Geldstrafen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

(3) Zum Zwecke der Eintreibung hat die Einbringungsstelle einen Exekutionsantrag unter Anschluß des mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsauftrages (§ 220 Abs. 3) und eines Erlagscheines der Einbringungsstelle dem zuständigen Exekutionsgericht zu übermitteln. Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 50 S100 Euro abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur zu beantragen, wenn deren Durchführung im Hinblick auf die Höhe des einzutreibenden Betrageseinzubringenden Betrags, die voraussichtlichen Exekutionskosten und sonstige Umständedie Belastung der Liegenschaft nicht unzweckmäßig ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. Nr. 267/1988).

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