§ 2 Sbg. LBG 1986 § 2

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Steht ein natürlicher Tod fest, sind zur Vornahme der Totenbeschau berufen:

a)

in der Landeshauptstadt Salzburg die zuständigen Amtsärzte oder die dafür von der Landeshauptstadt Salzburg innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereichs bestellten, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte;

b)

in den anderen Gemeinden die nach den Vorschriften über den Gemeindesanitätsdienst zuständigen Sprengelärzte oder die dafür von den Gemeinden innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereichs bestellten, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte.

(1a) Die Namen und die für die Anzeige gemäß § 3 erforderlichen Kontaktdaten der gemäß Abs 1 bestellten Ärzte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 12) zu melden und überdies unter sinngemäßer Anwendung von § 79 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 kundzumachen.

(2) Eine zur Feststellung der Todesursache erforderliche Leichenöffnung (Obduktion, § 8) ist in allen Gemeinden vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde oder von dem von dieser Behörde gemäß § 52 Abs 2 AVG herangezogenen Arzt vorzunehmen.

(3) Vom Wirkungsbereich der im Abs 1 angeführten Totenbeschauer ist die Totenbeschau in öffentlichen Krankenanstalten ausgenommen; dort obliegt sie dem nach der Organisation der Krankenanstalt mit dieser Aufgabe betrauten Arzt als Totenbeschauer.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 14.05.2015 bis 31.12.2017

(1) Steht ein natürlicher Tod fest, sind zur Vornahme der Totenbeschau berufen:

a)

in der Landeshauptstadt Salzburg die zuständigen Amtsärzte oder die dafür von der Landeshauptstadt Salzburg innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereichs bestellten, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte;

b)

in den anderen Gemeinden die nach den Vorschriften über den Gemeindesanitätsdienst zuständigen Sprengelärzte oder die dafür von den Gemeinden innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereichs bestellten, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte.

(1a) Die Namen und die für die Anzeige gemäß § 3 erforderlichen Kontaktdaten der gemäß Abs 1 bestellten Ärzte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 12) zu melden und überdies unter sinngemäßer Anwendung von § 79 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 kundzumachen.

(2) Eine zur Feststellung der Todesursache erforderliche Leichenöffnung (Obduktion, § 8) ist in allen Gemeinden vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde oder von dem von dieser Behörde gemäß § 52 Abs 2 AVG herangezogenen Arzt vorzunehmen.

(3) Vom Wirkungsbereich der im Abs 1 angeführten Totenbeschauer ist die Totenbeschau in öffentlichen Krankenanstalten ausgenommen; dort obliegt sie dem nach der Organisation der Krankenanstalt mit dieser Aufgabe betrauten Arzt als Totenbeschauer.

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