§ 40 NÖ BG Strafbestimmungen

NÖ Bestattungsgesetz 2007

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Stand vor dem 06.07.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.07.2015

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer:

1.

die Todesfallanzeige (§ 2) unterlässt,

2.

dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. 1) zuwiderhandelt,

3.

der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt,

4.

ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (§ 9 Abs. 1 Z 3) eine Obduktion durchführt,

5.

eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt,

6.

entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt,

7.

eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2),

8.

entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt,

9.

ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beisetzt oder aufbewahrt,

10.

entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt,

11.

ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt,

12.

die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen oder Urnen an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1) oder

13.

die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 32 Abs. 1).

Stand vor dem 06.07.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.07.2015

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer:

1.

die Todesfallanzeige (§ 2) unterlässt,

2.

dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. 1) zuwiderhandelt,

3.

der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt,

4.

ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (§ 9 Abs. 1 Z 3) eine Obduktion durchführt,

5.

eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt,

6.

entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt,

7.

eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2),

8.

entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt,

9.

ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beisetzt oder aufbewahrt,

10.

entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt,

11.

ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt,

12.

die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen oder Urnen an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1) oder

13.

die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 32 Abs. 1).

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