§ 13 NÖ BG Aufbahrung

NÖ BSG 2007 - NÖ Bestattungsgesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer zu überführen.

(2) Die Aufbahrung einer Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf nur nach vorheriger Anzeige an die Gemeinde erfolgen. Der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten über die sanitäre Unbedenklichkeit beizulegen.

(3) Die Gemeinde hat die Aufbahrung nach Abs. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen oder kein ärztliches Gutachten vorgelegt wurde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 06.07.2015
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 NÖ BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 NÖ BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 NÖ BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 NÖ BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 NÖ BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 NÖ BG
§ 16 NÖ BG