§ 24 SchKV 2014 Kosten

Schiedskommissionsverordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

§ 12 ist sinngemäß anzuwenden, wobei an Stelle des beteiligten Versicherungsträgers der HauptverbandDachverband tritt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019

§ 12 ist sinngemäß anzuwenden, wobei an Stelle des beteiligten Versicherungsträgers der HauptverbandDachverband tritt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten