§ 12 HCV 2013 Module

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Im Rahmen des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-CreditsAnrechnungspunkten sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-CreditsAnrechnungspunkte

Hospitation und Praxis

12 – 14

Rechtliche Grundlagen

5 – 7

Pädagogische Grundlagen

5 – 7

Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

5 – 7

Diversität

5 – 7

Freizeitpädagogische Grundlagen

5 – 7

Kunst und Kreativität

5 – 7

Musik

5 – 7

Sport

5 – 7

(2) Im Rahmen des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik im Umfang von 60 ECTS-CreditsAnrechnungspunkten ist im Curriculum bei Bedarf eine künstlerisch-kreative, musikalische oder sportliche Schwerpunktsetzung vorzusehen. In diesem Fall sind abweichend von Abs. 1 folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-CreditsAnrechnungspunkte

Hospitation und Praxis

12 – 14

Rechtliche Grundlagen

5 – 7

Pädagogische Grundlagen

5 – 7

Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

5 – 7

Diversität

5 – 7

Freizeitpädagogische Grundlagen

5 – 7

Künstlerisch-kreativer, musikalischer oder sportlicher Schwerpunkt

15 – 21

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 30.07.2015 bis 12.07.2018

(1) Im Rahmen des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-CreditsAnrechnungspunkten sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-CreditsAnrechnungspunkte

Hospitation und Praxis

12 – 14

Rechtliche Grundlagen

5 – 7

Pädagogische Grundlagen

5 – 7

Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

5 – 7

Diversität

5 – 7

Freizeitpädagogische Grundlagen

5 – 7

Kunst und Kreativität

5 – 7

Musik

5 – 7

Sport

5 – 7

(2) Im Rahmen des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik im Umfang von 60 ECTS-CreditsAnrechnungspunkten ist im Curriculum bei Bedarf eine künstlerisch-kreative, musikalische oder sportliche Schwerpunktsetzung vorzusehen. In diesem Fall sind abweichend von Abs. 1 folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-CreditsAnrechnungspunkte

Hospitation und Praxis

12 – 14

Rechtliche Grundlagen

5 – 7

Pädagogische Grundlagen

5 – 7

Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

5 – 7

Diversität

5 – 7

Freizeitpädagogische Grundlagen

5 – 7

Künstlerisch-kreativer, musikalischer oder sportlicher Schwerpunkt

15 – 21

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