§ 12 HCV 2013 Module

HCV 2013 - Hochschul-Curriculaverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Im Rahmen des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

 

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Hospitation und Praxis

12 – 14

Rechtliche Grundlagen

5 – 7

Pädagogische Grundlagen

5 – 7

Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

5 – 7

Diversität

5 – 7

Freizeitpädagogische Grundlagen

5 – 7

Kunst und Kreativität

5 – 7

Musik

5 – 7

Sport

5 – 7

 

(2) Im Rahmen des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten ist im Curriculum bei Bedarf eine künstlerisch-kreative, musikalische oder sportliche Schwerpunktsetzung vorzusehen. In diesem Fall sind abweichend von Abs. 1 folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

 

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Hospitation und Praxis

12 – 14

Rechtliche Grundlagen

5 – 7

Pädagogische Grundlagen

5 – 7

Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

5 – 7

Diversität

5 – 7

Freizeitpädagogische Grundlagen

5 – 7

Künstlerisch-kreativer, musikalischer oder sportlicher Schwerpunkt

15 – 21

 

In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
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