§ 7 HCV 2013 (weggefallen)

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Ein auf einem Lehramtsstudium im Sinne des § 8 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium) umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten§ 7 HCV 2013 seit 12.07.2018 weggefallen.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Erweiterungsstudiums gemäß Abs. 1 wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 05.07.2017 bis 12.07.2018
(1) Ein auf einem Lehramtsstudium im Sinne des § 8 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium) umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten§ 7 HCV 2013 seit 12.07.2018 weggefallen.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Erweiterungsstudiums gemäß Abs. 1 wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.

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