§ 39 T-GVG

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999

Die von den Gemeinden nach §§ 23 Abs. 2 lit. d und g, § 25 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 lit. c zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 01.10.2016 bis 30.12.2021

Die von den Gemeinden nach §§ 23 Abs. 2 lit. d und g, § 25 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 lit. c zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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