Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
Die von den Gemeinden nach § 23 Abs. 2 lit. d und g, § 25 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 lit. c zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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