Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass
– | ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörendes Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze erwirbt oder | |||||||||
– | ein Ausländer, der ein Baugrundstück erwirbt oder | |||||||||
– | ein Vermächtnisnehmer, dem eine solche Liegenschaft vermacht ist, | |||||||||
zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 39 bis 44. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass
– | ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörendes Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze erwirbt oder | |||||||||
– | ein Ausländer, der ein Baugrundstück erwirbt oder | |||||||||
– | ein Vermächtnisnehmer, dem eine solche Liegenschaft vermacht ist, | |||||||||
zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 39 bis 44. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015