§ 38 Stmk. GVG Erwerb von Todes wegen

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2015 bis 31.12.9999

Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass

ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörendes Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze erwirbt oder

ein Ausländer, der ein Baugrundstück erwirbt oder

ein Vermächtnisnehmer, dem eine solche Liegenschaft vermacht ist,

zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 39 bis 44.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 23.06.2015

In Kraft vom 01.03.2000 bis 23.06.2015

Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass

ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörendes Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze erwirbt oder

ein Ausländer, der ein Baugrundstück erwirbt oder

ein Vermächtnisnehmer, dem eine solche Liegenschaft vermacht ist,

zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 39 bis 44.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

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