Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass
– | ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörendes Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze erwirbt oder | |||||||||
– | ein Ausländer, der ein Baugrundstück erwirbt oder | |||||||||
– | ein Vermächtnisnehmer, dem eine solche Liegenschaft vermacht ist, | |||||||||
zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 39 bis 44. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
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