§ 48 BiBuG 2014 Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Hinsichtlich der in § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezähltenKann den Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffengegenüber Auftraggebern gemäß § 46 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Die endgültige Verantwortung fürBestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß § 52a Abs. 3 an die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten,Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreiftVoraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.

(2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu könnenAbs. 1 gilt nicht, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:wenn die Voraussetzung des § 52a Abs. 9 vorliegt.

1.

Sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,

2.

sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und

3.

der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den §§ 44 bis 46 normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017

(1) Hinsichtlich der in § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezähltenKann den Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffengegenüber Auftraggebern gemäß § 46 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Die endgültige Verantwortung fürBestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß § 52a Abs. 3 an die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten,Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreiftVoraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.

(2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu könnenAbs. 1 gilt nicht, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:wenn die Voraussetzung des § 52a Abs. 9 vorliegt.

1.

Sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,

2.

sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und

3.

der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den §§ 44 bis 46 normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.

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