§ 44 BiBuG 2014 Risikobasierter Ansatz

BiBuG 2014 - Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Berufsberechtigte sind bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten risikobasiert zu erfüllen. Risiko bedeutet in diesem Abschnitt dabei die Gefahr, dass Dienste eines Berufsberechtigten für Geldwäsche oder für Zwecke der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Durch eine risikobasierte Ausgestaltung der innerorganisatorischen Maßnahmen, der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern sowie der Meldepflichten ist diese missbräuchliche Inanspruchnahme von Diensten des Berufsberechtigten zu verhindern.

(2) Die risikobasierte Erfüllung verlangt eine qualitative Risikobeurteilung des Berufsberechtigten. Dieser hat dabei vorliegende, für den Wirkungsbereich des Berufsberechtigten einschlägige Risikoanalysen der EU und der Republik Österreich ebenso einzubeziehen wie die in den Anhängen 1 bis 3 der Geldwäsche-RL genannten Risikofaktoren, soweit sie für seine konkrete Tätigkeit einschlägig sind.

(3) Die Dokumentation der im Rahmen der Risikobeurteilung gemäß Abs. 2 verwendeten Strategien, Kontrollen und Verfahren hat dabei Größe und Komplexität der Kanzlei, Dauer und Art der erbrachten Dienstleitungen, Person eines Auftraggebers oder wirtschaftlichen Eigentümers, Auftraggeberstruktur und Regionen, in denen der Berufsberechtigte seine Dienstleistungen erbringt, zu berücksichtigen.

In Kraft seit 22.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 BiBuG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 BiBuG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 BiBuG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 BiBuG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 BiBuG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BiBuG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 BiBuG 2014
§ 45 BiBuG 2014