§ 35 BiBuG 2014 Zweigstellen

BiBuG 2014 - Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben.

(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten

(3) Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) Die Zweigstellen sind von Amtswegen in das von der Behörde zu führende Register einzutragen. Bei Schließung einer Zweigstelle ist diese aus dem Register zu streichen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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