§ 247a BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Bestimmungen im Leistungsvertrag über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs247a BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 2, 4 und 5 UGB sind, sind nichtig.

(2) Der Sektorenauftraggeber kann im Leistungsvertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, außer

1.

es ist auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt,

2.

der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß § 165 oder

3.

der Sektorenauftraggeber ist ein privater Sektorenauftraggeber gemäß § 166.

Die Zahlungsfrist darf jedoch bei sonstiger Nichtigkeit in keinem Fall 60 Tage übersteigen.

(3) Der Leistungsvertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden und für den Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

(4) Vereinbarungen im Leistungsvertrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Sektorenauftraggeber sind nichtig.

(5) Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Leistungsvertrag mit einem Sektorenauftraggeber gemäß § 164, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.

(6) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.

(7) Die in den Abs. 1 bis 5 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden,

1.

wenn die entsprechende Bestimmung in einem Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekontrollbehörden hätte angefochten werden können oder

2.

wenn die zuständige Vergabekontrollbehörde die entsprechende Bestimmung in einem Nachprüfungsverfahren als rechtmäßig erkannt hat.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.03.2016 bis 20.08.2018
(1) Bestimmungen im Leistungsvertrag über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs247a BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 2, 4 und 5 UGB sind, sind nichtig.

(2) Der Sektorenauftraggeber kann im Leistungsvertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, außer

1.

es ist auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt,

2.

der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß § 165 oder

3.

der Sektorenauftraggeber ist ein privater Sektorenauftraggeber gemäß § 166.

Die Zahlungsfrist darf jedoch bei sonstiger Nichtigkeit in keinem Fall 60 Tage übersteigen.

(3) Der Leistungsvertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden und für den Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

(4) Vereinbarungen im Leistungsvertrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Sektorenauftraggeber sind nichtig.

(5) Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Leistungsvertrag mit einem Sektorenauftraggeber gemäß § 164, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.

(6) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.

(7) Die in den Abs. 1 bis 5 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden,

1.

wenn die entsprechende Bestimmung in einem Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekontrollbehörden hätte angefochten werden können oder

2.

wenn die zuständige Vergabekontrollbehörde die entsprechende Bestimmung in einem Nachprüfungsverfahren als rechtmäßig erkannt hat.

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