§ 241a BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs241a BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 2, 4 und 5 UGB sind.

(2) Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, außer

1.

es ist auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt,

2.

der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß § 165 oder

3.

der Sektorenauftraggeber ist ein privater Sektorenauftraggeber gemäß § 166.

Die Zahlungsfrist darf jedoch in keinem Fall 60 Tage übersteigen.

(3) Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt.

(4) Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Sektorenauftraggeber beinhalten.

(5) Sektorenauftraggeber gemäß § 164 dürfen in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.

(6) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 12.07.2013 bis 20.08.2018
(1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs241a BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 2, 4 und 5 UGB sind.

(2) Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, außer

1.

es ist auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt,

2.

der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß § 165 oder

3.

der Sektorenauftraggeber ist ein privater Sektorenauftraggeber gemäß § 166.

Die Zahlungsfrist darf jedoch in keinem Fall 60 Tage übersteigen.

(3) Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt.

(4) Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Sektorenauftraggeber beinhalten.

(5) Sektorenauftraggeber gemäß § 164 dürfen in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.

(6) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.

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