§ 27 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 27 G-ZG (1weggefallen) Die detaillierten Regelungen zum Monitoring und zur darauf basierenden Evaluierung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Daten, deren Form und Datenquellen, sind im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag verbindlich zu vereinbarenseit 01.01.2017 weggefallen. Diese Regelungen sind regelmäßig den Erfordernissen, die sich aus der Zielsteuerung-Gesundheit ergeben, insbesondere in Hinblick auf die Sicherstellung der Datenverfügbarkeit anzupassen. Bei diesen Detailregelungen ist jedenfalls darauf zu achten, dass

1.

die Handhabung des Monitorings und der darauf basierenden Evaluierung einfach und ohne großen Aufwand möglich ist,

2.

primär bestehende Routinedokumentationen und Datenmeldeschienen genutzt werden,

3.

bundesweit akkordierte einheitliche Messgrößen verwendet werden und

4.

eine hohe Aktualität sichergestellt ist.

(2) Die Periodizität des Monitorings und der darauf basierenden Evaluierung ist hinsichtlich der wesentlichen Messgrößen und Zielwerte zur Versorgung entsprechend den Steuerungsbereichen im 4. Abschnitt und zur Finanzzielsteuerung entsprechend dem 5. Abschnitt im Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu regeln.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
§ 27 G-ZG (1weggefallen) Die detaillierten Regelungen zum Monitoring und zur darauf basierenden Evaluierung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Daten, deren Form und Datenquellen, sind im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag verbindlich zu vereinbarenseit 01.01.2017 weggefallen. Diese Regelungen sind regelmäßig den Erfordernissen, die sich aus der Zielsteuerung-Gesundheit ergeben, insbesondere in Hinblick auf die Sicherstellung der Datenverfügbarkeit anzupassen. Bei diesen Detailregelungen ist jedenfalls darauf zu achten, dass

1.

die Handhabung des Monitorings und der darauf basierenden Evaluierung einfach und ohne großen Aufwand möglich ist,

2.

primär bestehende Routinedokumentationen und Datenmeldeschienen genutzt werden,

3.

bundesweit akkordierte einheitliche Messgrößen verwendet werden und

4.

eine hohe Aktualität sichergestellt ist.

(2) Die Periodizität des Monitorings und der darauf basierenden Evaluierung ist hinsichtlich der wesentlichen Messgrößen und Zielwerte zur Versorgung entsprechend den Steuerungsbereichen im 4. Abschnitt und zur Finanzzielsteuerung entsprechend dem 5. Abschnitt im Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu regeln.

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