§ 18 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 18 G-ZG (1weggefallen) Die gemeinsame Finanzverantwortung auf Landesebene im Rahmen des virtuellen Budgets bezieht sich im Zuge der Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 auf die zu vereinbarenden Finanzrahmenverträge gemäß § 17 und umfasst:

1.

die Ausgabendämpfungseffekte und die Ausgabenobergrenzen und

2.

die Maßnahmen gem. § 16 Abs. 4.

(2) Die Inhalte gemäß Absseit 01.01.2017 weggefallen. 1 Z 1 sind in § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 geregelt.

(3) Die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 2 sind in § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 Z 6 und 7 geregelt.

(4) Die gesetzliche Krankenversicherung hat gemeinsam mit den Ländern die Realisierung der in den Finanzrahmenverträgen vereinbarten Ziele zu verantworten, wobei das entsprechende Vorgehen bei der Nicht-Erreichung von Zielen und bei Verstößen gegen die Finanzrahmenverträge in den §§ 29 und 30 geregelt ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
§ 18 G-ZG (1weggefallen) Die gemeinsame Finanzverantwortung auf Landesebene im Rahmen des virtuellen Budgets bezieht sich im Zuge der Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 auf die zu vereinbarenden Finanzrahmenverträge gemäß § 17 und umfasst:

1.

die Ausgabendämpfungseffekte und die Ausgabenobergrenzen und

2.

die Maßnahmen gem. § 16 Abs. 4.

(2) Die Inhalte gemäß Absseit 01.01.2017 weggefallen. 1 Z 1 sind in § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 geregelt.

(3) Die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 2 sind in § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 Z 6 und 7 geregelt.

(4) Die gesetzliche Krankenversicherung hat gemeinsam mit den Ländern die Realisierung der in den Finanzrahmenverträgen vereinbarten Ziele zu verantworten, wobei das entsprechende Vorgehen bei der Nicht-Erreichung von Zielen und bei Verstößen gegen die Finanzrahmenverträge in den §§ 29 und 30 geregelt ist.

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