§ 17 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 17 G-ZG (1weggefallen) Auf Bundesebene haben die Finanzrahmenverträge für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Für den bundesweiten sektorenübergreifenden Ausgabendämpfungspfad der öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Langzeitpflege:

a)

den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode,

b)

die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,

c)

die jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden,

d)

jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte sowie

e)

den Aufteilungsschlüssel für die Ausgabendämpfungseffekte auf die beiden Sektoren.

2.

Für die bundesweiten sektoralen Ausgabendämpfungspfade der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben:

a)

die Ausgangswerte für das erste Jahr der jeweiligen Periode,

b)

die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,

c)

die jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden,

d)

jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Z 1 lit. d und e

gesondert für Länder und gesetzliche Krankenversicherung.

3.

Die Aufteilung der in Z 2 lit. c und d dargestellten Ausgabenobergrenzen und daraus abgeleiteten Ausgabendämpfungseffekte

a)

auf die neun Bundesländer,

b)

auf alle Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die

c)

bundesländerweise Zusammenführung von lit. b.

4.

Gesondert darzustellen sind:

a)

Investitionen,

b)

Gesundheitsausgaben der Pensionsversicherung (insbesondere Rehabilitation),

c)

Gesundheitsausgaben der Unfallversicherung,

d)

Gesundheitsausgaben der Krankenfürsorgeanstalten,

e)

Gesundheitsausgaben des Bundes,

f.

Ausgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach § 153a ASVG, § 94a GSVG, § 95a BSVG und § 69a B-KUVG.

5.

Die konkrete Ausgestaltung der differenzierten Ausgabendarstellung für den extra- und intramuralen Bereich sowie die Generierung der dafür erforderlichen Datengrundlagen ist im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren.

6.

Des Weiteren sind im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag die inhaltlichen bundesweiten Rahmenregelungen für die auf Landesebene gemäß Abs. 2 Z 7 vorzusehenden Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen für vereinbarte sektorenübergreifenden Leistungsverschiebungen zu vereinbaren.

(2) Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 umfassen die Finanzrahmenverträge auf Landesebene für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit für alle neun Bundesländer jedenfalls folgende Inhalte:

1.

Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des jeweiligen Landes:

a)

der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode,

b)

die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,

c)

die jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden,

d)

jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a.

2.

Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im jeweiligen Land:

a)

den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode.

b)

die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention.

c)

die jährlichen Ausgabenobergrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung und die daraus abzuleitenden,

d)

jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c.

3.

Die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Z 1 und Z 2 für das jeweilige Bundesland.

4.

Die auf das jeweilige Bundesland entfallenden Investitionen getrennt nach Land und gesetzlicher Krankenversicherung.

5.

Die Darstellung der Ausgaben beider Sektoren erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den extramuralen Bereich wird eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorgenommen. Für den intramuralen Bereich wird jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen der Landesgesundheitsfonds und der Länder/Gemeinden vorgenommen. Darüber hinaus wird für den intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte aus diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen und für Investitionen) definiert und ergänzt. Eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben.

6.

Die in den Landes-Zielsteuerungsverträgen vereinbarten Maßnahmen sind in finanzieller Hinsicht wie folgt darzustellen:

a)

Gesamtbewertung der dargestellten Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 und

b)

deren Auswirkung auf den intra- und extramuralen Bereich.

7.

Verbindliche Regelungen für sektorenübergreifende Finanzierungen und Verrechnungen gemäß Abs. 1 Z 6 von durch die Zielsteuerung-Gesundheit veranlassten Leistungsverschiebungen bzw. von neu etablierten Versorgungsformen.

(3) Die für die Finanzzielsteuerung einschließlich des Monitorings gemäß des 7seit 01.01.2017 weggefallen. Abschnitts notwendigen Daten sind vom Bund, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und von den Ländern zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.2016
§ 17 G-ZG (1weggefallen) Auf Bundesebene haben die Finanzrahmenverträge für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Für den bundesweiten sektorenübergreifenden Ausgabendämpfungspfad der öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Langzeitpflege:

a)

den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode,

b)

die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,

c)

die jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden,

d)

jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte sowie

e)

den Aufteilungsschlüssel für die Ausgabendämpfungseffekte auf die beiden Sektoren.

2.

Für die bundesweiten sektoralen Ausgabendämpfungspfade der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben:

a)

die Ausgangswerte für das erste Jahr der jeweiligen Periode,

b)

die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,

c)

die jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden,

d)

jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Z 1 lit. d und e

gesondert für Länder und gesetzliche Krankenversicherung.

3.

Die Aufteilung der in Z 2 lit. c und d dargestellten Ausgabenobergrenzen und daraus abgeleiteten Ausgabendämpfungseffekte

a)

auf die neun Bundesländer,

b)

auf alle Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die

c)

bundesländerweise Zusammenführung von lit. b.

4.

Gesondert darzustellen sind:

a)

Investitionen,

b)

Gesundheitsausgaben der Pensionsversicherung (insbesondere Rehabilitation),

c)

Gesundheitsausgaben der Unfallversicherung,

d)

Gesundheitsausgaben der Krankenfürsorgeanstalten,

e)

Gesundheitsausgaben des Bundes,

f.

Ausgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach § 153a ASVG, § 94a GSVG, § 95a BSVG und § 69a B-KUVG.

5.

Die konkrete Ausgestaltung der differenzierten Ausgabendarstellung für den extra- und intramuralen Bereich sowie die Generierung der dafür erforderlichen Datengrundlagen ist im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren.

6.

Des Weiteren sind im ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag die inhaltlichen bundesweiten Rahmenregelungen für die auf Landesebene gemäß Abs. 2 Z 7 vorzusehenden Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen für vereinbarte sektorenübergreifenden Leistungsverschiebungen zu vereinbaren.

(2) Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 umfassen die Finanzrahmenverträge auf Landesebene für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit für alle neun Bundesländer jedenfalls folgende Inhalte:

1.

Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des jeweiligen Landes:

a)

der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode,

b)

die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,

c)

die jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden,

d)

jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a.

2.

Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im jeweiligen Land:

a)

den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode.

b)

die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention.

c)

die jährlichen Ausgabenobergrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung und die daraus abzuleitenden,

d)

jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c.

3.

Die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Z 1 und Z 2 für das jeweilige Bundesland.

4.

Die auf das jeweilige Bundesland entfallenden Investitionen getrennt nach Land und gesetzlicher Krankenversicherung.

5.

Die Darstellung der Ausgaben beider Sektoren erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den extramuralen Bereich wird eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorgenommen. Für den intramuralen Bereich wird jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen der Landesgesundheitsfonds und der Länder/Gemeinden vorgenommen. Darüber hinaus wird für den intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte aus diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen und für Investitionen) definiert und ergänzt. Eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben.

6.

Die in den Landes-Zielsteuerungsverträgen vereinbarten Maßnahmen sind in finanzieller Hinsicht wie folgt darzustellen:

a)

Gesamtbewertung der dargestellten Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 und

b)

deren Auswirkung auf den intra- und extramuralen Bereich.

7.

Verbindliche Regelungen für sektorenübergreifende Finanzierungen und Verrechnungen gemäß Abs. 1 Z 6 von durch die Zielsteuerung-Gesundheit veranlassten Leistungsverschiebungen bzw. von neu etablierten Versorgungsformen.

(3) Die für die Finanzzielsteuerung einschließlich des Monitorings gemäß des 7seit 01.01.2017 weggefallen. Abschnitts notwendigen Daten sind vom Bund, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und von den Ländern zur Verfügung zu stellen.

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