§ 10 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 10 G-ZG (1weggefallen) Auf Basis der im 2seit 01.01.2017 weggefallen. Abschnitt dargestellten Prinzipien und Ziele ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen

1.

Ergebnisorientierung,

2.

Versorgungsstrukturen,

3.

Versorgungsprozesse und

4.

Finanzziele gemäß 5. Abschnitt

zu konkretisieren.

(2) Für alle im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind vom Bund und der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit den Ländern evidenzbasierte Messgrößen und Zielwerte zu definieren.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
§ 10 G-ZG (1weggefallen) Auf Basis der im 2seit 01.01.2017 weggefallen. Abschnitt dargestellten Prinzipien und Ziele ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen

1.

Ergebnisorientierung,

2.

Versorgungsstrukturen,

3.

Versorgungsprozesse und

4.

Finanzziele gemäß 5. Abschnitt

zu konkretisieren.

(2) Für alle im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind vom Bund und der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit den Ländern evidenzbasierte Messgrößen und Zielwerte zu definieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten