§ 5 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 5 G-ZG (1weggefallen) Als Prinzipien im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sind zu befolgen:

1.

die Forcierung der Gesundheitsförderung und Prävention,

2.

im Krankheitsfall die kurative Versorgung am „best point of service“,

3.

die verbindliche Zusage von Bund, Ländern und gesetzlicher Krankenversicherung zur aktiven Zusammenarbeit und wechselseitigen Unterstützung bei der Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Ziele,

4.

die patientenorientierte Qualität im Gesundheitswesen hat der Steigerung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung zu dienen,

5.

die für die Zielsteuerung einschließlich der integrierten Planung notwendigen Daten werden für alle Sektoren in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form verfügbar gemacht.

(2) Zur Verwirklichung dieser Prinzipien sind im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Ziele umzusetzen:

1.

Zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention,

2.

Zugang zu und Verfügbarkeit von allen notwendigen Leistungen verbessern,

3.

Leistungsangebot in allen Sektoren aufeinander abstimmen, patienten- und bedarfsorientiert gestalten und dabei Parallelstrukturen verhindern bzw. abbauen,

4.

hohe Behandlungsqualität sicherstellen und transparenter machen,

5.

Behandlungsprozesse insbesondere durch die Behebung von Organisations- und Kommunikationsdefiziten verbessern,

6.

routinemäßige Messung der Versorgungseffektivität intensivieren,

7.

Finanzierungs- und Honorierungssysteme stärker am Versorgungsbedarf ausrichten,

8.

auf allen Versorgungsebenen ist der Einrichtung von multiprofessionellen und integrativen Versorgungsformen Vorrang gegenüber Einzelleistungserbringern zu geben.

(3) Zur Verfolgung dieser gemeinsamen Ziele sind im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Handlungsfelder zu bearbeiten:

1.

Die „best points of service” sind mittels Versorgungsaufträgen zu definieren und die richtigen Anlauf- und Weiterbehandlungsstellen sind transparent zu machen. Die Finanzierung ist sektorenübergreifend an Leistungsverschiebungen anzupassen (§ 17 Abs. 1 Z 6 bzw. § 17 Abs. 2 Z 7).

2.

Der stationäre Bereich in den Akutkrankenanstalten ist durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen bzw. ambulanten Bereich zu entlasten. Die Leistungserbringung ist insbesondere im ambulanten Bereich im Sinne von § 3 Z 1 bedarfsgerecht weiter zu entwickeln und hinsichtlich der Leistungsangebote aufeinander abzustimmen und festzulegen. Darüber hinaus sind auf der Grundlage von objektiven Kosten- und Nutzenbewertungen unter Berücksichtigung bestehender Auslastungen Leistungsverlagerungen in Richtung effizienterer Strukturalternativen vorzunehmen und ineffiziente Strukturen zu reduzieren. Parallelstrukturen – vor allem ambulante Facharztversorgung im niedergelassenen und spitalsambulanten Bereich – sind abzubauen.

3.

Der Bereich der Primärversorgung („Primary Health Care“) ist nach internationalem Vorbild auch im niedergelassenen Bereich zu stärken.

4.

Für ausgewählte Krankheitsbilder sind am Patientenbedarf orientierte Versorgungsstandards zu definieren.

5.

Zur Verbesserung der Versorgungsprozesse, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, sind Disease Management Programme zu entwickeln und umzusetzen, interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusammenarbeitsformen auszubauen sowie Behandlungsprozesse zu definieren.

6.

Ein umfassendes, vergleichbares, systematisches und standardisiertes Qualitätsmanagement (mit umfassender Messung der Ergebnisqualität) ist sowohl im intramuralen als auch im extramuralen Bereich aufzubauen.

7.

Finanzierungs- und Honorierungssysteme sind so zu gestalten, dass die Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit (insbesondere Versorgung am „best point of service“) unterstützt werden.

Bei der Bearbeitung der Handlungsfelder gemäß Z 4 und 5 werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Evidenz unter anderem die betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen und Patientenorganisationen und –anwaltschaften sowie die allenfalls betroffenen medizinischen Fachgesellschaften einbezogen.

seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
§ 5 G-ZG (1weggefallen) Als Prinzipien im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sind zu befolgen:

1.

die Forcierung der Gesundheitsförderung und Prävention,

2.

im Krankheitsfall die kurative Versorgung am „best point of service“,

3.

die verbindliche Zusage von Bund, Ländern und gesetzlicher Krankenversicherung zur aktiven Zusammenarbeit und wechselseitigen Unterstützung bei der Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Ziele,

4.

die patientenorientierte Qualität im Gesundheitswesen hat der Steigerung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung zu dienen,

5.

die für die Zielsteuerung einschließlich der integrierten Planung notwendigen Daten werden für alle Sektoren in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form verfügbar gemacht.

(2) Zur Verwirklichung dieser Prinzipien sind im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Ziele umzusetzen:

1.

Zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention,

2.

Zugang zu und Verfügbarkeit von allen notwendigen Leistungen verbessern,

3.

Leistungsangebot in allen Sektoren aufeinander abstimmen, patienten- und bedarfsorientiert gestalten und dabei Parallelstrukturen verhindern bzw. abbauen,

4.

hohe Behandlungsqualität sicherstellen und transparenter machen,

5.

Behandlungsprozesse insbesondere durch die Behebung von Organisations- und Kommunikationsdefiziten verbessern,

6.

routinemäßige Messung der Versorgungseffektivität intensivieren,

7.

Finanzierungs- und Honorierungssysteme stärker am Versorgungsbedarf ausrichten,

8.

auf allen Versorgungsebenen ist der Einrichtung von multiprofessionellen und integrativen Versorgungsformen Vorrang gegenüber Einzelleistungserbringern zu geben.

(3) Zur Verfolgung dieser gemeinsamen Ziele sind im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Handlungsfelder zu bearbeiten:

1.

Die „best points of service” sind mittels Versorgungsaufträgen zu definieren und die richtigen Anlauf- und Weiterbehandlungsstellen sind transparent zu machen. Die Finanzierung ist sektorenübergreifend an Leistungsverschiebungen anzupassen (§ 17 Abs. 1 Z 6 bzw. § 17 Abs. 2 Z 7).

2.

Der stationäre Bereich in den Akutkrankenanstalten ist durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen bzw. ambulanten Bereich zu entlasten. Die Leistungserbringung ist insbesondere im ambulanten Bereich im Sinne von § 3 Z 1 bedarfsgerecht weiter zu entwickeln und hinsichtlich der Leistungsangebote aufeinander abzustimmen und festzulegen. Darüber hinaus sind auf der Grundlage von objektiven Kosten- und Nutzenbewertungen unter Berücksichtigung bestehender Auslastungen Leistungsverlagerungen in Richtung effizienterer Strukturalternativen vorzunehmen und ineffiziente Strukturen zu reduzieren. Parallelstrukturen – vor allem ambulante Facharztversorgung im niedergelassenen und spitalsambulanten Bereich – sind abzubauen.

3.

Der Bereich der Primärversorgung („Primary Health Care“) ist nach internationalem Vorbild auch im niedergelassenen Bereich zu stärken.

4.

Für ausgewählte Krankheitsbilder sind am Patientenbedarf orientierte Versorgungsstandards zu definieren.

5.

Zur Verbesserung der Versorgungsprozesse, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, sind Disease Management Programme zu entwickeln und umzusetzen, interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusammenarbeitsformen auszubauen sowie Behandlungsprozesse zu definieren.

6.

Ein umfassendes, vergleichbares, systematisches und standardisiertes Qualitätsmanagement (mit umfassender Messung der Ergebnisqualität) ist sowohl im intramuralen als auch im extramuralen Bereich aufzubauen.

7.

Finanzierungs- und Honorierungssysteme sind so zu gestalten, dass die Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit (insbesondere Versorgung am „best point of service“) unterstützt werden.

Bei der Bearbeitung der Handlungsfelder gemäß Z 4 und 5 werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Evidenz unter anderem die betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen und Patientenorganisationen und –anwaltschaften sowie die allenfalls betroffenen medizinischen Fachgesellschaften einbezogen.

seit 01.01.2017 weggefallen.

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