§ 14e UG (weggefallen)

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999
§ 14e UG (1weggefallen) Die Universitäten erhalten ein durch die Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudgetseit 01.04.2014 weggefallen. Es setzt sich aus den Teil- und Subbeträgen für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischen Mehraufwand zusammen. Die Höhe der Teil- und Subbeträge wird unter Berücksichtigung von § 14b Abs. 2 in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.

(2) Die Höhe der Teilbeträge wird auf Grund folgender Kriterien ermittelt:

1.

Teilbetrag für Lehre:

Die Höhe des Teilbetrags für Lehre wird auf Grund der Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen pro Studienfeld festgelegt.

Der Teilbetrag für Lehre wird durch einen strategischen Betrag ergänzt, dessen Höhe insbesondere unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zielsetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g ermittelt wird.

2.

Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste:

Der Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste setzt sich aus folgenden Subbeträgen zusammen:

a)

Für alle Universitäten aus einem nach Fächergruppen gewichteten Forschungszuschlag zur Anzahl der von der Universität angebotenen und betreuten Studienplätze pro Fächergruppe. Die Gewichtung des Forschungszuschlags ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers zu bemessen.

b)

Für die Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) aus einem Subbetrag, welcher anhand eines wettbewerbsorientierten Forschungsindikators berechnet wird.

c)

Für die Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) aus einem Subbetrag, welcher sowohl anhand eines wettbewerbsorientierten Forschungsindikators als auch eines wettbewerbsorientierten Indikators für die Entwicklung und Erschließung der Künste berechnet wird.

Der Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die entsprechenden Subbeträge werden jeweils durch einen strategischen Betrag ergänzt, dessen Höhe insbesondere unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zielsetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g ermittelt wird.

3.

Teilbetrag für Infrastruktur und klinischen Mehraufwand:

Der Teilbetrag für Infrastruktur und klinischen Mehraufwand setzt sich aus folgenden Subbeträgen zusammen:

a)

Subbetrag für Großforschungsinfrastruktur

b)

Subbetrag für Gebäude

c)

Subbetrag für den klinischen Mehraufwand

Diese Subbeträge werden unter Berücksichtigung des sachlich gerechtfertigten Bedarfs der Universität in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

Stand vor dem 31.03.2014

In Kraft vom 21.03.2013 bis 31.03.2014
§ 14e UG (1weggefallen) Die Universitäten erhalten ein durch die Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudgetseit 01.04.2014 weggefallen. Es setzt sich aus den Teil- und Subbeträgen für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischen Mehraufwand zusammen. Die Höhe der Teil- und Subbeträge wird unter Berücksichtigung von § 14b Abs. 2 in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.

(2) Die Höhe der Teilbeträge wird auf Grund folgender Kriterien ermittelt:

1.

Teilbetrag für Lehre:

Die Höhe des Teilbetrags für Lehre wird auf Grund der Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen pro Studienfeld festgelegt.

Der Teilbetrag für Lehre wird durch einen strategischen Betrag ergänzt, dessen Höhe insbesondere unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zielsetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g ermittelt wird.

2.

Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste:

Der Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste setzt sich aus folgenden Subbeträgen zusammen:

a)

Für alle Universitäten aus einem nach Fächergruppen gewichteten Forschungszuschlag zur Anzahl der von der Universität angebotenen und betreuten Studienplätze pro Fächergruppe. Die Gewichtung des Forschungszuschlags ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers zu bemessen.

b)

Für die Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) aus einem Subbetrag, welcher anhand eines wettbewerbsorientierten Forschungsindikators berechnet wird.

c)

Für die Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) aus einem Subbetrag, welcher sowohl anhand eines wettbewerbsorientierten Forschungsindikators als auch eines wettbewerbsorientierten Indikators für die Entwicklung und Erschließung der Künste berechnet wird.

Der Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die entsprechenden Subbeträge werden jeweils durch einen strategischen Betrag ergänzt, dessen Höhe insbesondere unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zielsetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g ermittelt wird.

3.

Teilbetrag für Infrastruktur und klinischen Mehraufwand:

Der Teilbetrag für Infrastruktur und klinischen Mehraufwand setzt sich aus folgenden Subbeträgen zusammen:

a)

Subbetrag für Großforschungsinfrastruktur

b)

Subbetrag für Gebäude

c)

Subbetrag für den klinischen Mehraufwand

Diese Subbeträge werden unter Berücksichtigung des sachlich gerechtfertigten Bedarfs der Universität in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

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