§ 2 Vbg. KSPV

Kinderspielplatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.04.2010 bis 31.12.9999
Ausmaß

(1) Das Mindestausmaß derDie anrechenbaren Spielflächen beträgt – sofern in einem Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist – je Gebäude bei Spielplätzen für Kleinkinder 60 m² zuzüglich 3 m² für jede Wohnung nach § 1 Abs. 1, bei Spielplätzen für Kinder 80 m² zuzüglich 5 m² für jede solche Wohnung.müssen mindestens folgendes Ausmaß aufweisen:

a)

bei Spielflächen für Kleinkinder: 60 m² zuzüglich 3 m² je Wohnung und

b)

bei Spielflächen für Kinder: 90 m² zuzüglich 5 m² je Wohnung.

(2) Als anrechenbare Spielfläche gilt die Fläche, die zum Spielen geeignet und für diesen Zweck bestimmt ist. Wege, zum Spielen nicht geeignete Bepflanzungen u.dgl. zählen nicht zur anrechenbaren Spielfläche.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010

Stand vor dem 29.04.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 29.04.2010
Ausmaß

(1) Das Mindestausmaß derDie anrechenbaren Spielflächen beträgt – sofern in einem Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist – je Gebäude bei Spielplätzen für Kleinkinder 60 m² zuzüglich 3 m² für jede Wohnung nach § 1 Abs. 1, bei Spielplätzen für Kinder 80 m² zuzüglich 5 m² für jede solche Wohnung.müssen mindestens folgendes Ausmaß aufweisen:

a)

bei Spielflächen für Kleinkinder: 60 m² zuzüglich 3 m² je Wohnung und

b)

bei Spielflächen für Kinder: 90 m² zuzüglich 5 m² je Wohnung.

(2) Als anrechenbare Spielfläche gilt die Fläche, die zum Spielen geeignet und für diesen Zweck bestimmt ist. Wege, zum Spielen nicht geeignete Bepflanzungen u.dgl. zählen nicht zur anrechenbaren Spielfläche.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010

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