§ 1 Vbg. KSPV

Vbg. KSPV - Kinderspielplatzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Sofern nach § 10 des Baugesetzes Kinderspielplätze zu schaffen sind, müssen diese hinsichtlich des Ausmaßes, der Lage sowie der Gestaltung und Ausstattung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

a)

Kleinkinder: Personen im Alter bis zu sechs Jahren,

b)

Kinder: Personen im Alter zwischen sechs und 14 Jahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010

In Kraft seit 30.04.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Vbg. KSPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Vbg. KSPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Vbg. KSPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Vbg. KSPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Vbg. KSPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Vbg. KSPV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Vbg. KSPV