(1) Sofern nach § 10 des Baugesetzes Kinderspielplätze zu schaffen sind, müssen diese hinsichtlich des Ausmaßes, der Lage sowie der Gestaltung und Ausstattung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
a)  | Kleinkinder: Personen im Alter bis zu sechs Jahren,  | |||||||||
b)  | Kinder: Personen im Alter zwischen sechs und 14 Jahren.  | |||||||||
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010
    
    
    
    
    
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