§ 5 Vbg. KSPV

Vbg. KSPV - Kinderspielplatzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Kinderspielplätze einschließlich ihrer Ausstattung sind vom Eigentümer oder Bauberechtigten in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit entspricht und auch sonst eine dauernde zweckentsprechende Benützbarkeit gewährleistet. Insbesondere sind Kinderspielplätze regelmäßig zu reinigen. Der Spielsand ist mindestens einmal jährlich auszuwechseln. Der Eigentümer oder der Bauberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Kinderspielplätze den Bewohnern rechtlich gesichert und tatsächlich zur Verfügung stehen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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