§ 1 Vbg. KSPV

Kinderspielplatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.04.2010 bis 31.12.9999
Allgemeines

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden für mindestens vier Wohnungen mit zwei oder mehr Wohn- oder Schlafräumen muss außerhalb öffentlicher Flächen in unmittelbarer Nähe des Gebäudes eine geeignete Spielfläche für Kleinkinder und höchstens 300 m vom Baugrundstück entfernt eine geeignete Fläche im Freien vorhanden sein, die von Kindern zum Spielen benützt werden kann. Dasselbe gilt bei Zu- und Umbauten, sofern durch diese ein Gebäude mit vier oder mehr derartigen Wohnungen entsteht oder um zumindest eine derartige Wohnung erweitert wird. Die Benützung der Spielflächen muss rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert sein.

(2) Sofern nach Abs. 1§ 10 des Baugesetzes Kinderspielplätze zu schaffen sind, müssen diese hinsichtlich des Ausmaßes, der Lage sowie der Gestaltung und Ausstattung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(32) Im Sinne dieser Verordnung sind

a)

Kleinkinder: Personen im Alter bis zu sechs Jahren,

b)

Kinder: Personen im Alter zwischen sechs und 14 Jahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010

Stand vor dem 29.04.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 29.04.2010
Allgemeines

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden für mindestens vier Wohnungen mit zwei oder mehr Wohn- oder Schlafräumen muss außerhalb öffentlicher Flächen in unmittelbarer Nähe des Gebäudes eine geeignete Spielfläche für Kleinkinder und höchstens 300 m vom Baugrundstück entfernt eine geeignete Fläche im Freien vorhanden sein, die von Kindern zum Spielen benützt werden kann. Dasselbe gilt bei Zu- und Umbauten, sofern durch diese ein Gebäude mit vier oder mehr derartigen Wohnungen entsteht oder um zumindest eine derartige Wohnung erweitert wird. Die Benützung der Spielflächen muss rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert sein.

(2) Sofern nach Abs. 1§ 10 des Baugesetzes Kinderspielplätze zu schaffen sind, müssen diese hinsichtlich des Ausmaßes, der Lage sowie der Gestaltung und Ausstattung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(32) Im Sinne dieser Verordnung sind

a)

Kleinkinder: Personen im Alter bis zu sechs Jahren,

b)

Kinder: Personen im Alter zwischen sechs und 14 Jahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010

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