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§ 73 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 3, keine Suspendierung zu verfügen, diese Frist einen Monat beträgt LDG 1984 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Paragraph 73, des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 80, Absatz 3,, keine Suspendierung zu verfügen, diese Frist einen Monat beträgt.
§ 73 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 3, keine Suspendierung zu verfügen, diese Frist einen Monat beträgt LDG 1984 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Paragraph 73, des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 80, Absatz 3,, keine Suspendierung zu verfügen, diese Frist einen Monat beträgt.