§ 73 LDG 1984 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Wurde der Landeslehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Landeslehrers abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 71 vorzugehen.

(2) Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 LDG 1984


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 LDG 1984 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

52 Entscheidungen zu § 73 LDG 1984


Entscheidungen zu § 73 LDG 1984


Entscheidungen zu § 73 Abs. 1 LDG 1984


Entscheidungen zu § 73 Abs. 2 LDG 1984


Entscheidungen zu § 73 Abs. 3 LDG 1984


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 LDG 1984


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 LDG 1984 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 72 LDG 1984
§ 74 LDG 1984