§ 81 LDG 1984 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Landeslehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit besteht.

In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
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