§ 31 EBG 2012 Vollziehung

Erdölbevorratungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 31 Z 1 und § 32 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 2 und des § 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie;

3.

hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich des § 27 der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

5.

hinsichtlich des § 29 der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

im Übrigen der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 03.08.2012 bis 21.03.2020

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 31 Z 1 und § 32 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 2 und des § 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie;

3.

hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich des § 27 der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

5.

hinsichtlich des § 29 der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

im Übrigen der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie.

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