§ 1 EBG 2012 Verfassungsbestimmung

EBG 2012 - Erdölbevorratungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024
§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, etwas Anderes bestimmt.Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, etwas Anderes bestimmt.

In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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