§ 25 GTelG 2012

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2020 bis 31.12.2025

Wer entgegen § 16 Abs. 3 Personeneine Person im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 14.10.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 14.10.2020

Wer entgegen § 16 Abs. 3 Personeneine Person im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

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