§ 6 GTelG 2012 Vertraulichkeit

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Vertraulichkeit bei der elektronischen WeitergabeÜbermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist dadurch sicherzustellen, dass entweder

1.

die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest

a)

die Absicherung des Datenverkehrsder Übermittlung von Daten durch kryptographische oder bauliche Maßnahmen,

b)

den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene oder abgrenzbare Benutzer/innen/gruppe sowie

c)

die Authentifizierung der Benutzer/innen

vorsehen, oder

2.

Protokolle und Verfahren verwendet werden,

a)

die die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten bewirken und

b)

deren kryptographische Algorithmen in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 angeführt sind.

(2) Bei der elektronischen WeitergabeÜbermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die Betroffenenbetroffenen Personen (§Art. 4 Z 3 DSG 20001 DSGVO), deren Gesundheitsdaten weitergegebenoder genetische Daten übermittelt werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.

(3) Es ist sicherzustellen, dass die Speicherung von Gesundheitsdaten in Datenspeichern, die einem AuftraggeberVerantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) bedarfsorientiert von einem BetreiberAuftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) bereitgestellt werden („Cloud Computing“), nur dann erfolgt, wenn die Gesundheitsdaten und genetischen Daten mit einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verfahren (Abs. 1 Z 2) verschlüsselt worden sind.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 24.05.2018

(1) Die Vertraulichkeit bei der elektronischen WeitergabeÜbermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist dadurch sicherzustellen, dass entweder

1.

die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest

a)

die Absicherung des Datenverkehrsder Übermittlung von Daten durch kryptographische oder bauliche Maßnahmen,

b)

den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene oder abgrenzbare Benutzer/innen/gruppe sowie

c)

die Authentifizierung der Benutzer/innen

vorsehen, oder

2.

Protokolle und Verfahren verwendet werden,

a)

die die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten bewirken und

b)

deren kryptographische Algorithmen in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 angeführt sind.

(2) Bei der elektronischen WeitergabeÜbermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die Betroffenenbetroffenen Personen (§Art. 4 Z 3 DSG 20001 DSGVO), deren Gesundheitsdaten weitergegebenoder genetische Daten übermittelt werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.

(3) Es ist sicherzustellen, dass die Speicherung von Gesundheitsdaten in Datenspeichern, die einem AuftraggeberVerantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) bedarfsorientiert von einem BetreiberAuftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) bereitgestellt werden („Cloud Computing“), nur dann erfolgt, wenn die Gesundheitsdaten und genetischen Daten mit einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verfahren (Abs. 1 Z 2) verschlüsselt worden sind.

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