Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Vertraulichkeit bei der elektronischen WeitergabeÜbermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist dadurch sicherzustellen, dass entweder
1. | die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest | |||||||||
a) | die Absicherung | |||||||||
b) | den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene oder abgrenzbare Benutzer/innen/gruppe sowie | |||||||||
c) | die Authentifizierung der Benutzer/innen | |||||||||
vorsehen, oder | ||||||||||
2. | Protokolle und Verfahren verwendet werden, | |||||||||
a) | die die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten bewirken und | |||||||||
b) | deren kryptographische Algorithmen in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 angeführt sind. |
(2) Bei der elektronischen WeitergabeÜbermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die Betroffenenbetroffenen Personen (§Art. 4 Z 3 DSG 20001 DSGVO), deren Gesundheitsdaten weitergegebenoder genetische Daten übermittelt werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die Speicherung von Gesundheitsdaten in Datenspeichern, die einem AuftraggeberVerantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) bedarfsorientiert von einem BetreiberAuftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) bereitgestellt werden („Cloud Computing“), nur dann erfolgt, wenn die Gesundheitsdaten und genetischen Daten mit einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verfahren (Abs. 1 Z 2) verschlüsselt worden sind.
(1) Die Vertraulichkeit bei der elektronischen WeitergabeÜbermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist dadurch sicherzustellen, dass entweder
1. | die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest | |||||||||
a) | die Absicherung | |||||||||
b) | den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene oder abgrenzbare Benutzer/innen/gruppe sowie | |||||||||
c) | die Authentifizierung der Benutzer/innen | |||||||||
vorsehen, oder | ||||||||||
2. | Protokolle und Verfahren verwendet werden, | |||||||||
a) | die die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten bewirken und | |||||||||
b) | deren kryptographische Algorithmen in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 angeführt sind. |
(2) Bei der elektronischen WeitergabeÜbermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die Betroffenenbetroffenen Personen (§Art. 4 Z 3 DSG 20001 DSGVO), deren Gesundheitsdaten weitergegebenoder genetische Daten übermittelt werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die Speicherung von Gesundheitsdaten in Datenspeichern, die einem AuftraggeberVerantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) bedarfsorientiert von einem BetreiberAuftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) bereitgestellt werden („Cloud Computing“), nur dann erfolgt, wenn die Gesundheitsdaten und genetischen Daten mit einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verfahren (Abs. 1 Z 2) verschlüsselt worden sind.