§ 8 AVOG 2010 - DV (weggefallen)

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Die Aufgaben im Bereich der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und im Bereich der Bodenschätzung werden von den allgemeinen Finanzämtern mit Sitz in Wien auf das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übertragen. Davon ausgenommen ist die Zuständigkeit für die Bodenwertabgabe, für die Abgabe von land§ 8 AVOG 2010 - und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten BeiträgeDV seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2020
Die Aufgaben im Bereich der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und im Bereich der Bodenschätzung werden von den allgemeinen Finanzämtern mit Sitz in Wien auf das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übertragen. Davon ausgenommen ist die Zuständigkeit für die Bodenwertabgabe, für die Abgabe von land§ 8 AVOG 2010 - und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten BeiträgeDV seit 31.12.2020 weggefallen.

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