§ 8 FPG-DV Flugtransitvisum

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:

1.

Äthiopien

2.

Afghanistan

3.

Bangladesch

4.

Eritrea

5.

Ghana

6.

Irak

7.

Iran

8.

Nigeria

9.

Pakistan

10.

Somalia

11.

Sri Lanka

12.

Demokratische Republik Kongo

(1a) Staatsangehörige von Syrien brauchenbenötigen auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex (§ 2 Abs. 4 Z 22 FPG) zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet von Österreich gelegenen Flughäfen ein Visum für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein FlugtransitvisumFlughafentransit.

(2) Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz

1.

eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,

2.

eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) oder

3.

eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.03.2013 bis 31.12.2013

(1) Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:

1.

Äthiopien

2.

Afghanistan

3.

Bangladesch

4.

Eritrea

5.

Ghana

6.

Irak

7.

Iran

8.

Nigeria

9.

Pakistan

10.

Somalia

11.

Sri Lanka

12.

Demokratische Republik Kongo

(1a) Staatsangehörige von Syrien brauchenbenötigen auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex (§ 2 Abs. 4 Z 22 FPG) zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet von Österreich gelegenen Flughäfen ein Visum für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein FlugtransitvisumFlughafentransit.

(2) Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz

1.

eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,

2.

eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) oder

3.

eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.

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