§ 26 EnLG 2012 Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für Erdgas

Energielenkungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie kann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung vorsehen:

1.

Erteilung von Anweisungen an Erdgasunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 16 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, Verteilergebietsmanager, Marktgebietsmanager, Betreiber des virtuellen Handelspunkts, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten über die Produktion, die Fernleitung, die Verteilung, die Speicherung und den Handel von Erdgas (§ 28);

1a.

Regelungen über markterhaltende Maßnahmen (§ 28a);

2.

Aufrufe und Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung von Erdgas sowie den Ausschluss von der Entnahme von Erdgas (§ 29);

3.

Regelungen über die Lieferung von Erdgas von und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (§ 30);

4.

Regelungen über die Betriebsweise sowie Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten für Großabnehmer, die aufgrund von Anordnungen gemäß Z 2 den Erdgasverbrauch durch einen anderen Energieträger substituieren (§ 31);

5.

Erteilung von Anweisungen oder Verfügungen

a)

an Erzeuger, die Kraft-Wärmekopplungsanlagen mit einer Engpassleistung von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh betreiben, sowie

b)

an Fernwärmeunternehmen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh,

Erdgas durch andere Energieträger soweit technisch möglich zu substituieren sowie die Vorlauftemperatur für die Einspeisung in das Fernwärmenetz abzusenken (§ 32);

6.

Aufrufe an Fernwärmeabnehmer über die Verwendung von Fernwärme (§ 32).

(2) Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie ist zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 9942017/20101938.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 26.02.2013 bis 27.07.2021

(1) Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie kann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung vorsehen:

1.

Erteilung von Anweisungen an Erdgasunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 16 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, Verteilergebietsmanager, Marktgebietsmanager, Betreiber des virtuellen Handelspunkts, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten über die Produktion, die Fernleitung, die Verteilung, die Speicherung und den Handel von Erdgas (§ 28);

1a.

Regelungen über markterhaltende Maßnahmen (§ 28a);

2.

Aufrufe und Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung von Erdgas sowie den Ausschluss von der Entnahme von Erdgas (§ 29);

3.

Regelungen über die Lieferung von Erdgas von und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (§ 30);

4.

Regelungen über die Betriebsweise sowie Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten für Großabnehmer, die aufgrund von Anordnungen gemäß Z 2 den Erdgasverbrauch durch einen anderen Energieträger substituieren (§ 31);

5.

Erteilung von Anweisungen oder Verfügungen

a)

an Erzeuger, die Kraft-Wärmekopplungsanlagen mit einer Engpassleistung von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh betreiben, sowie

b)

an Fernwärmeunternehmen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh,

Erdgas durch andere Energieträger soweit technisch möglich zu substituieren sowie die Vorlauftemperatur für die Einspeisung in das Fernwärmenetz abzusenken (§ 32);

6.

Aufrufe an Fernwärmeabnehmer über die Verwendung von Fernwärme (§ 32).

(2) Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie ist zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 9942017/20101938.

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