§ 7 EnLG 2012 Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für Energieträger

EnLG 2012 - Energielenkungsgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

 (1) Energieträger, die Lenkungsmaßnahmen unterzogen werden können, sind:

1.

Erdöl und Erdölprodukte;

2.

sonstige flüssige Brenn- und Treibstoffe, ausgenommen betrieblich anfallende Abfallstoffe;

3.

feste fossile Brennstoffe.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen für Energieträger vorsehen:

1.

Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte für Energieträger (§ 8);

2.

Vorschriften über die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Beschränkung der Einfuhren und die Verpflichtung zu Ausfuhren für Energieträger (§ 9);

3.

Beschränkungen des Verkehrs (§ 10);

4.

Meldepflichten (§ 11);

5.

Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern (§ 12).

Mit der Vornahme von Maßnahmen an Energieträgern nach Z 1 erlöschen alle an ihnen bestehenden dinglichen Rechte, soweit diese mit dem Zweck der gesetzten Maßnahmen nicht vereinbar sind.

(3) Energieträger, die zur Sicherstellung der öffentlichen Energieversorgung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind, bleiben diesem Zweck vorbehalten.

(4) Die im Abs. 1 genannten Energieträger können Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz auch dann unterzogen werden, wenn sie als Rohstoff verwendet werden.

(5) Energieträger, die nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden oder die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfs oder des Bedarfs seiner Haushaltsangehörigen dienen, sowie Energieträger, die der Deckung des eigenen Betriebsbedarfes dienen, dürfen keinen Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 oder Z 2 unterzogen werden.

(6) Die Durchführung der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnungen obliegt, sofern nicht die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut ist, den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung und den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis, und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann darüber hinaus Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen, wenn dies zur rascheren Durchführung der Verordnungen geeignet erscheint.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 EnLG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 EnLG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 EnLG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 EnLG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 EnLG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EnLG 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6a EnLG 2012
§ 8 EnLG 2012