§ 10 EnLG 2012 Beschränkungen des Verkehrs

Energielenkungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) In Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 kann verboten werden:

1.

das Benützen aller oder bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen sowie Wasser- und Luftfahrzeugen mit Maschinenantrieb, für bestimmte Zeiten, im ganzen Bundesgebiet oder in Teilen des Bundesgebietes;

2.

das Überschreiten bestimmter Höchstgeschwindigkeiten für alle oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen auf allen oder bestimmten Arten von Straßen sowie für alle oder bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb auf allen oder bestimmten Arten von Gewässern;

3.

die Verwendung der in Z 1 und Z 2 genannten Fahrzeuge für bestimmte Zwecke oder Veranstaltungen.

(2) Soweit es ein erhebliches wirtschaftliches, soziales, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse erfordert, können in solchen Verordnungen Ausnahmen allgemein oder in einem bestimmten Umfang dauernd oder zeitweise zugelassen werden.

(3) Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen von den gemäß Abs. 1 Z 1 verordneten Beschränkungen im Einzelfall, auf Dauer oder auf bestimmte Zeit, für das ganze Bundesgebiet oder für bestimmte Gebiete bewilligt werden, wenn eine solche Ausnahme im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist oder wenn ein erhebliches wirtschaftliches, berufliches oder soziales Interesse des Antragstellers vorliegt.

(4) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann auch bestimmt werden, in welcher Weise Fahrzeugpapiere zu kennzeichnen sind oder eine sonstige Kennzeichnung vorzunehmen ist, um eine Überwachung der Einhaltung der Beschränkungen oder das Vorliegen einer nach Abs. 2 oder 3 in Betracht kommenden Ausnahme zu gewährleisten. Ebenso kann bestimmt werden, in welcher Weise die Gründe für die Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 3 glaubhaft zu machen sind.

(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1, 2 und 4 bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit den Bundesministern für Verkehr, Innovation und Technologie undder Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport, soweit sie Verkehrsbeschränkungen vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft verwendete Fahrzeuge betroffen sind, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 26.02.2013 bis 27.07.2021

(1) In Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 kann verboten werden:

1.

das Benützen aller oder bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen sowie Wasser- und Luftfahrzeugen mit Maschinenantrieb, für bestimmte Zeiten, im ganzen Bundesgebiet oder in Teilen des Bundesgebietes;

2.

das Überschreiten bestimmter Höchstgeschwindigkeiten für alle oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen auf allen oder bestimmten Arten von Straßen sowie für alle oder bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb auf allen oder bestimmten Arten von Gewässern;

3.

die Verwendung der in Z 1 und Z 2 genannten Fahrzeuge für bestimmte Zwecke oder Veranstaltungen.

(2) Soweit es ein erhebliches wirtschaftliches, soziales, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse erfordert, können in solchen Verordnungen Ausnahmen allgemein oder in einem bestimmten Umfang dauernd oder zeitweise zugelassen werden.

(3) Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen von den gemäß Abs. 1 Z 1 verordneten Beschränkungen im Einzelfall, auf Dauer oder auf bestimmte Zeit, für das ganze Bundesgebiet oder für bestimmte Gebiete bewilligt werden, wenn eine solche Ausnahme im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist oder wenn ein erhebliches wirtschaftliches, berufliches oder soziales Interesse des Antragstellers vorliegt.

(4) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann auch bestimmt werden, in welcher Weise Fahrzeugpapiere zu kennzeichnen sind oder eine sonstige Kennzeichnung vorzunehmen ist, um eine Überwachung der Einhaltung der Beschränkungen oder das Vorliegen einer nach Abs. 2 oder 3 in Betracht kommenden Ausnahme zu gewährleisten. Ebenso kann bestimmt werden, in welcher Weise die Gründe für die Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 3 glaubhaft zu machen sind.

(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1, 2 und 4 bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit den Bundesministern für Verkehr, Innovation und Technologie undder Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport, soweit sie Verkehrsbeschränkungen vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft verwendete Fahrzeuge betroffen sind, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus.

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