§ 477 Geo. Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten BeschlüsseGeschäftsstücke (§§ 283 und 283a) in das SRRegister für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (§ 366).

(2) In der Bemerkungsspalte ist je nach Lage des einzelnen Falls einzutragen:

1.

kein Rekurs (kR),

2.

Rekurs ergriffen (Re) und dessen Erfolg.

(3) Die Sache ist im FallWird von Abs. 2 Z 1 sofort, im Fall von Abs. 2 Z 2 nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.

(4) In der Bemerkungsspalte ist jeweils auch der Name der Revisorin bzw. des Revisors zu vermerkenoder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, der die Sache bearbeitet hat.

(5) Inist in der Rekursschrift (§ 520 ZPO) ist neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin bzw.oder des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin bzw.oder den Revisor (SRRev 6/2012).

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.12.2012 bis 30.06.2013

(1) Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten BeschlüsseGeschäftsstücke (§§ 283 und 283a) in das SRRegister für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (§ 366).

(2) In der Bemerkungsspalte ist je nach Lage des einzelnen Falls einzutragen:

1.

kein Rekurs (kR),

2.

Rekurs ergriffen (Re) und dessen Erfolg.

(3) Die Sache ist im FallWird von Abs. 2 Z 1 sofort, im Fall von Abs. 2 Z 2 nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.

(4) In der Bemerkungsspalte ist jeweils auch der Name der Revisorin bzw. des Revisors zu vermerkenoder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, der die Sache bearbeitet hat.

(5) Inist in der Rekursschrift (§ 520 ZPO) ist neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin bzw.oder des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin bzw.oder den Revisor (SRRev 6/2012).

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