§ 12 NÖ JagdG Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGrundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges (§ 7) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (Paragraph 6,) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges (Paragraph 7,) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd sind beizulegen:
    • -Strichaufzählungein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,
    • -StrichaufzählungGrundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,
    • -Strichaufzählungein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag auf Erweiterung eines Eigenjagdgebietes (§ 6) sind beizulegen:Dem Antrag auf Erweiterung eines Eigenjagdgebietes (Paragraph 6,) sind beizulegen:
    • -Strichaufzählungein Grundstücksverzeichnis, aus dem die zusätzlichen Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,
    • -StrichaufzählungGrundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,
    • -Strichaufzählungein Katasterplan, aus dem die zusätzlichen, zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.
  4. (3a)Absatz 3 aEine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 und Abs. 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, BGBl. Nr. 515/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz 2 und Absatz 3, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1980,) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,), festgestellt werden können.
  5. (4)Absatz 4Für die Geltendmachung des Anspruches der Befugnis zur Eigenjagd sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
  6. (5)Absatz 5Nach Prüfung des Antrages hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere auszusprechen,
    1. 1.Ziffer einswelche (zusätzlichen) Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),
    2. 2.Ziffer 2daß die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden,
    3. 3.Ziffer 3daß bei Eigenjagdgebieten (§ 6) die Wirksamkeit dieser Feststellung mit Beginn des nächsten Jagdjahres beginnt,daß bei Eigenjagdgebieten (Paragraph 6,) die Wirksamkeit dieser Feststellung mit Beginn des nächsten Jagdjahres beginnt,
    4. 4.Ziffer 4daß bei Wildgehegen (§ 7) die Wirksamkeit dieser Feststellung für die Dauer der nächsten Jagdperiode gilt,daß bei Wildgehegen (Paragraph 7,) die Wirksamkeit dieser Feststellung für die Dauer der nächsten Jagdperiode gilt,
    5. 5.Ziffer 5welche Schalenwildarten im Wildgehege (§ 7) gehalten werden dürfen.welche Schalenwildarten im Wildgehege (Paragraph 7,) gehalten werden dürfen.

(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges (§ 7) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd sind beizulegen:

-

ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,

-

Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,

-

ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.

(3) Dem Antrag auf Erweiterung eines Eigenjagdgebietes (§ 6) sind beizulegen:

-

ein Grundstücksverzeichnis, aus dem die zusätzlichen Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,

-

Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,

-

ein Katasterplan, aus dem die zusätzlichen, zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.

(3a) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 und Abs. 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, BGBl. Nr. 515/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung Drucksorten bzw. Formulare zu bestimmen, die bei der Geltendmachung des Anspruches der Befugnis zur Eigenjagd zu verwenden sind.

(5) Nach Prüfung des Antrages hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere auszusprechen,

1.

welche (zusätzlichen) Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),

2.

daß die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden,

3.

daß bei Eigenjagdgebieten (§ 6) die Wirksamkeit dieser Feststellung mit Beginn des nächsten Jagdjahres beginnt,

4.

daß bei Wildgehegen (§ 7) die Wirksamkeit dieser Feststellung für die Dauer der nächsten Jagdperiode gilt,

5.

welche Schalenwildarten im Wildgehege (§ 7) gehalten werden dürfen.

Die Grundeigentümer können den Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd gemäß § 7 auf einen solchen gemäß § 6 ändern.

(6) Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den §§ 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.

(7) Im Verfahren zur Bildung und Änderung von Jagdgebieten haben neben den Grundeigentümern, dieGrundeigentümer können den Antrag gestellt habenauf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd gemäß Paragraph 7, betroffene Eigenjagdberechtigte und Jagdgenossenschaften Parteistellungauf einen solchen gemäß Paragraph 6, ändern.

  1. (6)Absatz 6Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den §§ 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den Paragraphen 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.
  2. (7)Absatz 7Im Verfahren zur Bildung und Änderung von Jagdgebieten haben neben den Grundeigentümern, die den Antrag gestellt haben, betroffene Eigenjagdberechtigte und Jagdgenossenschaften Parteistellung.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 25.08.2018 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsGrundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges (§ 7) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (Paragraph 6,) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges (Paragraph 7,) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd sind beizulegen:
    • -Strichaufzählungein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,
    • -StrichaufzählungGrundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,
    • -Strichaufzählungein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag auf Erweiterung eines Eigenjagdgebietes (§ 6) sind beizulegen:Dem Antrag auf Erweiterung eines Eigenjagdgebietes (Paragraph 6,) sind beizulegen:
    • -Strichaufzählungein Grundstücksverzeichnis, aus dem die zusätzlichen Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,
    • -StrichaufzählungGrundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,
    • -Strichaufzählungein Katasterplan, aus dem die zusätzlichen, zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.
  4. (3a)Absatz 3 aEine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 und Abs. 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, BGBl. Nr. 515/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz 2 und Absatz 3, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1980,) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,), festgestellt werden können.
  5. (4)Absatz 4Für die Geltendmachung des Anspruches der Befugnis zur Eigenjagd sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
  6. (5)Absatz 5Nach Prüfung des Antrages hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere auszusprechen,
    1. 1.Ziffer einswelche (zusätzlichen) Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),
    2. 2.Ziffer 2daß die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden,
    3. 3.Ziffer 3daß bei Eigenjagdgebieten (§ 6) die Wirksamkeit dieser Feststellung mit Beginn des nächsten Jagdjahres beginnt,daß bei Eigenjagdgebieten (Paragraph 6,) die Wirksamkeit dieser Feststellung mit Beginn des nächsten Jagdjahres beginnt,
    4. 4.Ziffer 4daß bei Wildgehegen (§ 7) die Wirksamkeit dieser Feststellung für die Dauer der nächsten Jagdperiode gilt,daß bei Wildgehegen (Paragraph 7,) die Wirksamkeit dieser Feststellung für die Dauer der nächsten Jagdperiode gilt,
    5. 5.Ziffer 5welche Schalenwildarten im Wildgehege (§ 7) gehalten werden dürfen.welche Schalenwildarten im Wildgehege (Paragraph 7,) gehalten werden dürfen.

(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges (§ 7) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd sind beizulegen:

-

ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,

-

Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,

-

ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.

(3) Dem Antrag auf Erweiterung eines Eigenjagdgebietes (§ 6) sind beizulegen:

-

ein Grundstücksverzeichnis, aus dem die zusätzlichen Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,

-

Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,

-

ein Katasterplan, aus dem die zusätzlichen, zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.

(3a) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 und Abs. 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, BGBl. Nr. 515/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung Drucksorten bzw. Formulare zu bestimmen, die bei der Geltendmachung des Anspruches der Befugnis zur Eigenjagd zu verwenden sind.

(5) Nach Prüfung des Antrages hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere auszusprechen,

1.

welche (zusätzlichen) Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),

2.

daß die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden,

3.

daß bei Eigenjagdgebieten (§ 6) die Wirksamkeit dieser Feststellung mit Beginn des nächsten Jagdjahres beginnt,

4.

daß bei Wildgehegen (§ 7) die Wirksamkeit dieser Feststellung für die Dauer der nächsten Jagdperiode gilt,

5.

welche Schalenwildarten im Wildgehege (§ 7) gehalten werden dürfen.

Die Grundeigentümer können den Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd gemäß § 7 auf einen solchen gemäß § 6 ändern.

(6) Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den §§ 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.

(7) Im Verfahren zur Bildung und Änderung von Jagdgebieten haben neben den Grundeigentümern, dieGrundeigentümer können den Antrag gestellt habenauf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd gemäß Paragraph 7, betroffene Eigenjagdberechtigte und Jagdgenossenschaften Parteistellungauf einen solchen gemäß Paragraph 6, ändern.

  1. (6)Absatz 6Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den §§ 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den Paragraphen 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.
  2. (7)Absatz 7Im Verfahren zur Bildung und Änderung von Jagdgebieten haben neben den Grundeigentümern, die den Antrag gestellt haben, betroffene Eigenjagdberechtigte und Jagdgenossenschaften Parteistellung.

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