§ 25a PKG Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsdie Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos,
    2. 2.Ziffer 2das Risikomanagement,
    3. 3.Ziffer 3die Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie in Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten,
    4. 4.Ziffer 4die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in derivative Produkte,
    5. 5.Ziffer 5die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind und/oder an Risikokapitalmärkten gehandelt werden sowie
    6. 6.Ziffer 6die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ethischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien
    zu umfassen.
  2. (1a)Absatz eins aSoferne die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien (§ 12 Abs. 6 und 7) anbietet, so hat sie die unterschiedlichen Veranlagungsstrategien nach qualitativen und quantitativen Kriterien zu definieren und die Unterschiede in einer überblicksartigen Aufstellung leicht verständlich darzustellen.Soferne die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien (Paragraph 12, Absatz 6 und 7) anbietet, so hat sie die unterschiedlichen Veranlagungsstrategien nach qualitativen und quantitativen Kriterien zu definieren und die Unterschiede in einer überblicksartigen Aufstellung leicht verständlich darzustellen.
  3. (2)Absatz 2Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Veranlagungspolitik zu aktualisieren, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen.
  4. (3)Absatz 3Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist für jede VRG in der jeweils aktuellen Fassung öffentlich zugänglich zu machen.(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 49, BGBl. I Nr. 81/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 49,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,)

  5. (4)Absatz 4Die Pensionskasse hat ihre Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung von § 36b zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.Die Pensionskasse hat ihre Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Absatz 3, unter Berücksichtigung von Paragraph 36 b, zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.01.2019 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsdie Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos,
    2. 2.Ziffer 2das Risikomanagement,
    3. 3.Ziffer 3die Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie in Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten,
    4. 4.Ziffer 4die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in derivative Produkte,
    5. 5.Ziffer 5die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind und/oder an Risikokapitalmärkten gehandelt werden sowie
    6. 6.Ziffer 6die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ethischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien
    zu umfassen.
  2. (1a)Absatz eins aSoferne die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien (§ 12 Abs. 6 und 7) anbietet, so hat sie die unterschiedlichen Veranlagungsstrategien nach qualitativen und quantitativen Kriterien zu definieren und die Unterschiede in einer überblicksartigen Aufstellung leicht verständlich darzustellen.Soferne die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien (Paragraph 12, Absatz 6 und 7) anbietet, so hat sie die unterschiedlichen Veranlagungsstrategien nach qualitativen und quantitativen Kriterien zu definieren und die Unterschiede in einer überblicksartigen Aufstellung leicht verständlich darzustellen.
  3. (2)Absatz 2Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Veranlagungspolitik zu aktualisieren, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen.
  4. (3)Absatz 3Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist für jede VRG in der jeweils aktuellen Fassung öffentlich zugänglich zu machen.(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 49, BGBl. I Nr. 81/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 49,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,)

  5. (4)Absatz 4Die Pensionskasse hat ihre Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung von § 36b zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.Die Pensionskasse hat ihre Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Absatz 3, unter Berücksichtigung von Paragraph 36 b, zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.

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