§ 20 BFWG Zuständigkeit zur Aufsicht

BFW-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Forschungszentrum unterliegt, unbeschadet dessen sonstiger Weisungsbefugnisse, der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

2.

die Erfüllung der dem Forschungszentrum nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und

3.

die Gebarung des Forschungszentrums.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jeweils im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Das Forschungszentrum ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(4) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt:

1.

die Feststellung des Jahresabschlusses;

2.

die Entlastung des Leiters sowie des Wirtschaftsrates;

3.

die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;

4.

die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;

5.

die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Arbeitsprogramme (§ 13);

6.

die Genehmigung der Finanzpläne (§ 13) sowie der Entgelte und Kostenersätze (§ 8);

7.

die Beschlussfassung betreffend die Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;

8.

die Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses.

(Anm.: Abs. 5) Vor der Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates aufgehoben durch Art. 13 Z 2, der Finanzpläne sowie der Entgelte und Kostenersätze hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.BGBl. I Nr. 58/2017)

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 16.07.2004 bis 25.04.2017

(1) Das Forschungszentrum unterliegt, unbeschadet dessen sonstiger Weisungsbefugnisse, der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

2.

die Erfüllung der dem Forschungszentrum nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und

3.

die Gebarung des Forschungszentrums.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jeweils im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Das Forschungszentrum ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(4) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt:

1.

die Feststellung des Jahresabschlusses;

2.

die Entlastung des Leiters sowie des Wirtschaftsrates;

3.

die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;

4.

die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;

5.

die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Arbeitsprogramme (§ 13);

6.

die Genehmigung der Finanzpläne (§ 13) sowie der Entgelte und Kostenersätze (§ 8);

7.

die Beschlussfassung betreffend die Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;

8.

die Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses.

(Anm.: Abs. 5) Vor der Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates aufgehoben durch Art. 13 Z 2, der Finanzpläne sowie der Entgelte und Kostenersätze hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.BGBl. I Nr. 58/2017)

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