§ 46 KOG Vollziehung

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2024 bis 31.12.9999
§ 46.Paragraph 46,

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der §§ 34 Abs. 1 zweiter und fünfter Satz sowie 34a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der Paragraphen 34, Absatz eins, zweiter und fünfter Satz sowie 34a Absatz eins, zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 01.01.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 01.01.2024
§ 46.Paragraph 46,

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der §§ 34 Abs. 1 zweiter und fünfter Satz sowie 34a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der Paragraphen 34, Absatz eins, zweiter und fünfter Satz sowie 34a Absatz eins, zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

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