§ 46 KOG Vollziehung

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
§ 46.Paragraph 46,

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der §§ 34 Abs. 1 zweiter und fünfter Satz sowie 34a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der Paragraphen 34, Absatz eins, zweiter und fünfter Satz sowie 34a Absatz eins, zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

In Kraft seit 02.01.2024 bis 31.12.9999
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